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Franz Kraus Druckverarbeitung


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Allgemeine Geschäftsbedingungen KRAUS DRUCKVERARBEITUNG
(nachfolgend Auftragnehmer genannt)

I. Geltungsbereich

Der Auftragnehmer liefert an den Auftraggeber  grundsätzlich nur zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Geltung anderer Bedingungen, insbesondere der Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Diese gelten nur, wenn sie mit ausdrücklichem schriftlichen Einverständnis des Auftragnehmers vereinbart wurden.

Die Angebote des Auftragnehmers haben eine Preisgültigkeit von 6 Monaten.

II. Vertragsinhalt, Preise

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch sechs Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet.

Ausgelieferte Belegexemplare zählen zur bestellten Auflage und werden dem Auftraggeber in Rechnung ge­stellt wenn nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer darf ohne Benachrichtigung des Auftraggebers Belegexemplare in geringer Stückzahl entnehmen und behalten.

Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Mehr- oder Minderlieferungen von 10% der bestellten Ware nach oben oder nach unten gelten als vertragsgemäß. Innerhalb dieser Abweichung wird die tatsächlich gelieferte Menge abgerechnet.

III. Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht. Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

Der Auftragnehmer ist berechtigt vor Ausführung eines Auftrages eine Vorauszahlung bis zur Höhe des Bruttoauftragswertes zu verlangen.

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist im übrigen ausge­schlossen, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) zu zahlen. Mit Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber in Verzug.

IV. Lieferung, Rücktritt, Kündigung, Gefahrtragung, Zurückbehaltung, Verpackungen, Leistungspflicht

Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person / Spedition übergeben worden ist.

Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn der Verzug vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständi­gen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

Druckbogen und sonstiges Rohmaterial sind, wenn nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber unter Angaben von Mengen je Signatur oder Sorte plan liegend, frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers anzuliefern. Angemessene Zuschussmengen sind vom Auftraggeber unverlangt zu fertigen und sogleich mitzuliefern. Grundlage für die Angemessenheit sind die Empfehlungen des Verbandes deutscher Buchbindereien.

Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Unterlieferanten anfertigen lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.

V. Vertragliches Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz geratenen Materialien zu. Das vorgenannte vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen geltend gemacht werden.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Bindefreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Musterabnahme/Bindefreigabe anschließenden Fertigungsvorgang ent­standen sind oder erkannt werden konnten.

Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Wird bei der Musterabnahme nicht das Produkt in seiner Gesamtheit geprüft, sondern nur eine Eigenschaft, so ist dies vom Auftraggeber schrift­lich auf dem Abnahmemuster zu vermerken.

Der Auftraggeber hat die Pflicht die gelieferte Ware unverzüglich nach der Lieferung auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

Geringfügige Abweichungen vom Muster oder von Vorlagen können nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausge­schlossen.

Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

Zulieferungen durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

VII. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

- bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,

- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorherseh-

baren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,

- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,

- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware

- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Nrn. VI. und VII.) verjähren in einem Jahr beginnend mit der Lieferung.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Auftragnehmer arglistig handelt.

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druck- und Papier verarbeitenden Industrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung, Versicherung, Lagerung, Abfälle

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.

Ausschuss, Abfälle und nicht abgenommene Überauflagen fallen dem Buchbinder zu und werden von ihm makuliert.

Der Auftragnehmer lagert Druckbogen, Halbfabrikate und Fertigfabrikate für den Auftraggeber zu folgenden Bedingungen ein: Druckbogen werden vor Produktionsbeginn und nach Produktionsende jeweils maximal zwei Wochen kostenlos eingelagert.

Anfallende Kosten bei darüber hinaus gehenden Aus- und Umlagerungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Berechnung der Lagerkosten erfolgt monatlich.

Bei Abruf von gelagerten Druckbogen ohne Aufbindung werden außerdem die für Übernahme, Verpackung, Abholung oder Auslieferung entstehenden Selbstkosten berechnet.

Während der Lagerung werden karteimäßige Bestandsmeldungen nur nach Wunsch und nur nach den Unterlagen des Auftragnehmers vorgenommen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XII. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

Der Auftraggeber sichert zu, dass mit der Durchführung des Auftrages keine Urheberrechte Dritter verletzt werden und dass den Auftragnehmer keine Nachprüfungspflicht trifft.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 
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